III. Angebot, Kostenvoranschlag
Soweit möglich, wird dem Kunden im Serviceeinsatzangebot der voraussichtliche Reparatur/Montagepreis mitgeteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags mit einer verbindlichen Preiszusage ist nicht möglich. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich mit dem Vermerk „verbindliche Preiszusage“ abgegeben wird. Der Serviceeinsatz ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Bei der Berechnung der Serviceleistungen werden Preise von Arbeitsleistungen und für verwendete Teile und Materialien gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für Reise-, Fahrt- und Transportkosten. Als Grundlage der Berechnung dient der erstellte Servicebericht bei Abnahme. Die Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartezeiten, sowie Baugruppenrückgabe werden nach den jeweils gültigen Sätzen der BVS Industrie-Elektronik GmbH abgerechnet. Kann nach Eintreffen des Servicetechnikers nicht unmittelbar mit der Arbeit begonnen werden oder kommt es zu Verzögerungen, so sind die entstandenen Kosten für Wartezeiten vom Kunden entsprechend zu übernehmen.
IV. Abnahme
"Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung des Serviceeinsatzes angezeigt worden ist und die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit der Maschine/Anlage einschränkt. Ein Abnahmeprotokoll wird nach Beendigung erstellt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die Teil-/Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beiderseitig zu unterzeichnen ist. Die Teil-/Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde
- die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch BVS verweigert oder
- die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und BVS dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder
- den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel."
V. Eigentumsvorbehalt
BVS behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen, aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde BVS unverzüglich davon zu benachrichtigen.
VI. Gewährleistung
Soweit am Kaufgegenstand oder an der Serviceleistung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet BVS unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung gemäß Abschnitt VII, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: BVS wird mangelbehaftete Teile des Kaufgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen („Nacherfüllung“). BVS wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Nach Inbetriebnahme der Maschine gilt der Serviceeinsatz als solcher als erfolgreich vorgenommen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche für den Serviceeinsatz entfallen mit erfolgreicher Funktionsprüfung der Maschine. Die Kosten für einen zum Zwecke der Nachbesserung des Kaufgegenstandes erforderlichen Serviceeinsatz hat der Kunde selbst erneut zu tragen. Diese Kosten sind nicht von der Gewährleistungszusage umfasst. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn BVS - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein erneuter Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von 24 Monaten ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer der Nacherfüllung gehemmt. Sie beginnt nicht von erneut an zu laufen. Ergänzend sei auf die Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
VII. Haftung
Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet BVS ausschließlich bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Mängeln, die BVS arglistig verschwiegen hat, oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Garantiezusagen seitens BVS bestehen nicht und werden – sofern behauptet - bereits jetzt als unwirksam erklärt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. BVS haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Dies gilt zugleich auch für den Fall der unsachgemäßen Nachbesserung seitens des Kundens selbst oder eines Dritten. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Eine Haftung für die hieraus entstandenen Folgen/Schäden seitens BVS ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch BVS. BVS übernimmt keine Haftung für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Produktionsausfall, Maschinenstillstand, Personalkosten, Datenverlust sowie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen.